Leistungen im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz

1. Einführung

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 2.6.2023 verabschiedet. Unternehmen mit 50 und mehr
Beschäftigten müssen nun handeln und eine Meldestelle einrichten. Ihr Unternehmen ist verpflichtet, leicht und
verständlich über die Meldemöglichkeiten und die Bearbeitung von Meldungen aufzuklären (beispielsweise auf der
Unternehmens-Website).


Neben der Möglichkeit, schriftlich und mündlich melden zu können, muss das Unternehmen auch einen persönlichen
Austausch auf Wunsch des Hinweisgebers ermöglichen. Dabei muss es die Daten im Zusammenhang mit der
Meldung auch DSGVO-konform verarbeiten.


Die Richtlinie schreibt jedoch nicht nur die Implementierung von Hinweisgebersystemen vor. Sie fordert außerdem,
Verfahren zur Hinweisbearbeitung in Ihrem Unternehmen einzurichten. Durch die Vorgabe von bestimmten Fristen,
innerhalb derer Ihr Unternehmen auf Hinweise reagieren muss, fordert die Richtlinie auch die Steuerung von
Folgemaßnahmen:

  • Innerhalb von 7 Tagen muss Ihr Unternehmen dem Hinweisgeber bestätigen, dass der Hinweis eingegangen
    ist.
  • Sie müssen außerdem den Hinweisgeber über ergriffene Folgemaßnahmen informieren und das nach
    spätestens drei Monaten.

Wichtig für diese zusätzlichen Anforderungen ist die Auswahl und Benennung einer unparteiischen Person, die als
Hinweisempfänger für die Meldungen und die Kommunikation mit dem Hinweisgeber verantwortlich ist. Dies kann je
nach Unternehmensgröße neben der Geschäftsführung oder einem Compliance Officer alternativ auch ein externer
Verantwortlicher für Ihr Unternehmen übernehmen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die verantwortliche Person
keinem Interessenskonflikt ausgesetzt ist.

2. Tätigkeit DWP im Rahmen der Vorschriften zum HinSchG

Durch die berufliche Schweigepflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht sind die als Meldeperson benannten
Personen verpflichtet und berechtigt, die Identität eines Hinweisgebers unter keinen Umständen preisgeben zu
müssen.

Diese Eigenschaften garantiert ein Wirtschaftsprüfer als Schnittstelle zwischen dem Hinweisgeber und Unternehmen.
Der Wirtschaftsprüfer als vereidigte Person der auf Grund einer Berufordnung (§ 43 Wirtschaftprüferordnung)
ist verpflichtet, seine Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und auszuüben, er nimmt in seiner
Tätigkeit als Ombudsperson vertraulich und anonym Hinweise entgegen. Er steht als Ansprechpartner für Mitarbeiter
und die Geschäftspartner des Unternehmens zur Verfügung, die Fehlverhalten melden wollen sowie z.B. an der
Aufklärung oder einem Ausstieg aus der Korruption interessiert sind, ihre Identität aber zunächst nicht preisgeben
wollen.

Ihr Ansprechpartner

Dieter Dunkerbeck

DWP - Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Graf- Recke Str. 231
D-40235 Düsseldorf

duesseldorf@dwp-gruppe.de
Telefon: +49 211 914380
Fax: +49 211 9143833